Allgemeine Geschäftsbedingungen

Definitionen

Das Einzelunternehmen „Pflege à la maison – Béatrice Bezille“ wird im Folgenden als „PAM“ bezeichnet.

Die Person, die Pflege und Unterstützung erhält, wird im Folgenden, unabhängig vom Geschlecht, als „der Patient“ bezeichnet.

Béatrice Bezille als die Person, die die Pflege und Dienstleistungen erbringt, wird im Folgenden als „die Pflegefachfrau“ bezeichnet.

Allgemeines

Vertrag

Die vertragliche Beziehung zwischen PAM und seinen Kunden wird durch die folgenden Dokumente definiert:

  • der individuelle Dienstleistungsvertrag, der im Rahmen der Planung der häuslichen Hilfe und Pflege auf der Grundlage der Bedarfsanalyse abgeschlossen wird;
  • die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • die aktuelle Preisliste.

Diese Dokumente sind Bestandteil der Patientenakte und werden vom Patienten als integraler Bestandteil des Vertragsverhältnisses anerkannt. Der Patient muss die Dokumente vor Beginn der Leistungen unterzeichnen, um sein Einverständnis zu geben.

PAM erbringt im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zürich bezahlte Pflege-, Betreuungs- und hauswirtschaftliche Dienstleistungen.

Es werden die folgenden verschiedenen Dienstleistungen angeboten:

  • Pflegeleistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden;
  • Pflegeleistungen, die von anderen Sozialversicherungen übernommen werden (Unfallversicherung, Invaliditätsversicherung, usw.);
  • vom Patienten beauftragte Zusatzleistungen, deren Kosten vom Patienten selbst getragen werden;
  • hauswirtschaftliche und soziale Betreuungsleistungen, an denen sich der Patient im Allgemeinen finanziell beteiligen muss.

Grundsätze der Intervention

Das allgemeine Ziel der angebotenen Leistungen besteht darin, die Selbständigkeit des Patienten zu erleichtern und/oder zu erhalten oder ärztlich verordnete Behandlungen durchzuführen. Im Hinblick auf eine optimale Betreuung wird der Interventionsprozess mit dem Patienten sowie, wenn möglich, mit der Familie und/oder dem Umfeld gemeinsam festgelegt.

Die Pflegefachfrau verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen mit einer professionellen und respektvollen Haltung zu erbringen.

Die Interventionen werden immer in Gegenwart des Kunden und mit seiner aktiven Beteiligung im Rahmen seiner Möglichkeiten durchgeführt.

Tarife der Leistungen und Rechnungsstellung

Die Kosten der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen werden nach den Bestimmungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) festgelegt.

Die angewandten Tarife werden von den Krankenkassen anerkannt.

Die Kosten für Leistungen, die nicht von der OKP abgedeckt sind und im Einvernehmen mit dem Patienten erbracht werden, werden diesem in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

Die Zeit für die Bewertung und Neubewertung der jeweiligen Situation ist integraler Bestandteil der in Rechnung gestellten Zeit.

Die Rechnungen werden monatlich gestellt. Je nach Vereinbarung mit dem Patienten stellt PAM die Leistungen der OKP entweder direkt der Krankenkasse in Rechnung (System des Tiers payant) oder dem Patienten selbst.

Leistungen, die nicht durch die OKP abgedeckt sind, werden dem Patienten direkt in Rechnung gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Patienten, für die Rückerstattung zu sorgen.

Die Lieferanten von Geräten und Material senden die Rechnungen direkt an die Krankenkasse oder an den Patienten.

Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung und unabhängig von jeglichem Anspruch auf Erstattung durch Dritte (Krankenkasse, Ergänzungsleistungen, Sozialleistungen, usw.) fällig.

PAM behält sich das Recht vor, einen Dritten damit zu beauftragen, ausstehende Rechnungen einzuziehen und die Leistungen zu reduzieren oder einzustellen. Wenn mehrere Personen den Leistungsvertrag mit PAM unterzeichnet haben, haften sie gesamtschuldnerisch.

Für den Fall, dass die Pflegefachfrau ihr Fahrzeug zur Erbringung der Dienstleistung verwenden muss, wird eine Kilometerentschädigung von 1 Franken / km zurückgelegt.

Leistungen

Beurteilung der Anfrage nach Leistungen

Die Pflegefachfrau evaluiert die Bedürfnisse und Ressourcen zusammen mit dem Kunden und/oder seiner Familie, um die am besten geeigneten Leistungen vorzuschlagen. Die Pflegefachfrau berücksichtigt den Gesundheitszustand und den Grad der Autonomie des Patienten. Sie bezieht sich auch auf etwaige Vorabverfügungen oder auf den gesetzlichen Vertreter, den der Patient gegebenenfalls benannt hat.

Die Pflegefachfrau definiert die Interventionen der praktischen Haushaltshilfe (Art und Häufigkeit) beim Patienten und/oder seiner Familie auf der Grundlage eines Analyserasters. Dieses Raster wird auch bei Neubewertungen verwendet. Es wird von beiden Parteien unterzeichnet und in den Vertrag aufgenommen. Möglicherweise ist eine ärztliche Verschreibung erforderlich, die insbesondere für die Erstattung durch die Zusatzversicherung nützlich ist. Im Falle kurzfristiger Leistungen wird nur die routinemässige Reinigung des Haushalts durchgeführt.

Auf der Grundlage eines Rezeptes oder einer ärztlichen Anordnung definiert die Pflegefachfrau die Interventionen und die Art der Versorgung (Analyse, Behandlung, Grundversorgung) entsprechend der Analyse und legt die Häufigkeit mit dem Patienten und/oder seinem Umfeld fest.

Kommt es zu einer vorübergehenden Änderung des Pflegebedarfs, die die vorgeschriebene Stundenzahl deutlich überschreitet, meldet die Pflegekraft diese Änderung der Krankenkasse.

Wenn sich der Pflegebedarf nachhaltig verändert, wird mit der Umsetzung eines neuen Pflegeplans eine neue Bedarfsanalyse durchgeführt.

Die Unterschrift des Patienten bestätigt die Änderungen am Pflegeplan. Der neue Pflegeplan wird dem behandelnden Arzt zur Unterschrift und der Krankenkasse oder ggf. der betreffenden Sozialversicherung zur Abrechnung vorgelegt.

Die Pflegefachfrau erbringt die Leistungen, die im Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen PAM und dem Patienten erbracht werden. Sie ist nicht befugt, andere Leistungen zu erbringen.

Die Patientenbetreuung wird der Pflegefachfrau zugewiesen. Unter bestimmten Umständen behält sich die Pflegefachfrau das Recht vor, Dritte oder qualifizierte Organisationen heranzuziehen und diese zu beauftragen.

Planung der Leistungen

Die Pflegefachfrau plant die Versorgung möglichst unter Berücksichtigung der Gewohnheiten des Patienten.

Ein festgelegter Tag und ein genauer Zeitplan werden nach Möglichkeit garantiert. Der Zeitplan kann im Falle unvorhergesehener Umstände um plus oder minus 30 Minuten verschoben werden.

Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen wird bei der Planung berücksichtigt.

Aufhebung der Leistungen

Die Annullierung einer Leistung seitens des Patienten muss mindestens 24 Stunden vorher mitgeteilt werden.

Anderenfalls wird die Leistung dem Patienten in Rechnung gestellt, ausser in Notfällen oder bei Spitalaufenthalten.

Die Leistung kann entweder verschoben oder annulliert werden.

Mitarbeit des Patienten

Die Pflegefachfrau ist auf die Mitarbeit des Patienten angewiesen, um ihren Auftrag erfüllen zu können.

Der Patient stimmt der Verwendung der von PAM gewählten Pflegeausrüstung zu.

Falls erforderlich, verpflichtet sich der Patient, seine Wohnung an die Erfordernisse der Versorgung anzupassen. Er trägt dazu bei, die Gesundheit des Personals zu schützen, indem z.B. während der Behandlung das Rauchen vermieden wird.

Die für die Gesundheit und Sicherheit der Pflegefachfrau notwendige Ausrüstung (medizinisches Bett, Lifter sowie geeignete Handschuhe und Reinigungsmaterialien) wird vom Patienten gestellt.

Der Patient verpflichtet sich, der Pflegefachfrau den Zugang zu seiner Wohnung zu gewährleisten. Er ermächtigt sie zudem ausdrücklich, im Notfall seine Wohnung zu betreten.

Einschränkungen bei der Erbringung der Leistungen

Die Erbringung der Leistungen erfolgt nur insoweit, als es der Gesundheitszustand des Patienten erlaubt. Wenn Pflege und Betreuung zu Hause nicht mehr gewährleistet werden können, wenn ein Gesundheitsrisiko besteht oder wenn die Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erforderlich ist, teilt die Pflegekraft dies so schnell wie möglich mit.

Die Planung der Pflegeleistungen hat Priorität gegenüber der hauswirtschaftlichen und sozialen Unterstützung.

Annullierung von Leistungen

Im Falle einer Situation, die die Pflegefachfrau gefährdet, kann die Krankenschwester den Pflegevertrag beenden.

Zum Beispiel:

  • wenn aus technischen Gründen die Behandlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann;
  • wenn der Patient in unangemessenem Ton mit der Pflegefachfrau spricht oder gewalttätig wird;
  • im Falle eines sexuellen Übergriffs;
  • wenn die Gesundheit der Pflegefachfrau gefährdet ist;
  • wenn der Patient und/oder sein Umfeld nicht ausreichend kooperiert.

Vertragsende

Der Dienstleistungsvertrag endet automatisch am Ende des zwischen PAM und dem Patienten vereinbarten Mandats.

Vertragsauflösung

Der Dienstleistungsvertrag kann jederzeit einseitig in schriftlicher Form innerhalb einer Kündigungsfrist von 24 Stunden gekündigt werden.

Haftung

PAM haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden an den Möbeln seiner Kunden, jedoch nicht für Schäden durch Abnutzung. Der Betrag, für den eine Haftung übernommen wird, entspricht dem Restwert des Objekts vor der Beschädigung.

Berufsgeheimnis und Datenschutz

Die Pflegefachfrau ist gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Artikel 321, an das Berufsgeheimnis und an die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz, Artikel 3, gebunden.

Alle Informationen werden vertraulich behandelt. Soweit es für die Erfüllung des Dienstleistungsvertrages erforderlich ist, können die personenbezogenen Daten des Patienten gespeichert oder an Dritte, insbesondere an die Krankenkasse, den Arzt, eine medizinisch-soziale Einrichtung, Kontroll- und Schlichtungsstellen, staatliche Behörden und Aufsichtsbehörden weitergegeben werden.

Gemäss Artikel 8a Absatz 6 der Verordnung der EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV): „Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.“ Der Patient wird durch einen Brief von seiner Krankenkasse über diesen Antrag informiert.

Mit der Unterzeichnung des Dienstleistungsvertrages gibt der Patient seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung seiner persönlichen Daten. Die Verarbeitung dieser Informationen unterliegt der Datenschutzgesetzgebung. Der Patient ist damit einverstanden, dass der behandelnde Arzt der Pflegefachfrau die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Die elektronische Patientenakte wird von PAM sicher verwaltet und archiviert. Auf schriftliche Anfrage kann der Patient sie konsultieren.

Die Patientenakte und die Dokumente des Patienten werden für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

Dem Patienten ist es nicht gestattet, die Pflegefachfrau in irgendeiner Form zu filmen oder aufzunehmen. Die Verwendung eines Aufzeichnungsgerätes während der Pflegeinterventionen stellt einen Grund für die Beendigung des Mandats dar.